Satzung

Vereinssatzung FC Britannia 08 Solingen e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein wurde im Jahre 1908 gegründet und führt den Namen FC Britannia Solingen 08 e. V. (abgekürzt Britannia).

2. Er ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

3. Er hat seinen Sitz in Solingen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein ist Mitglied

                a. im Stadtsportbund und

                b. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

6. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen

der Verbände verbindlich an.

7. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand

den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

 

§ 2 Zweck des Vereins und Grundsätze der Tätigkeit

Der Zweck des Vereins ist:

  - die Förderung des Sport gem. § 52 (1) Nr. 21 AO

  - die Förderung der Jugendhilfe (Antiaggressionstrainings, Gewaltprävention,

     Selbstverteidigung im weibl. Bereich gem. § 52(1) Nr.4 AO

  - die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens ( Reha - Maßnahmen,

    Prävention) gem. § 52 (1)Nr. 3 AO

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

        1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.

        2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen

        3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.

        4. Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.

        5. Organisation, Durchführung und Besuch von kulturellen Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

     1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

         Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

     2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel

         des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

     3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

     4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf

         durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe

         Vergütungen begünstigt werden.

     5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes

         eines Anteils am Vereinsvermögen

 

§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

      1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

      2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches

          Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter

          erforderlich.

      3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand per Beschluss. Mit der

          Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

       4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.

       5. Die Mitgliedschaft kann auf Dauer oder auf Zeit erworben werden.

       6. Der Vorstand kann andere Arten der Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte und

            Pflichten bestimmen (z.B. Fördermitglieder )

        7. Der Verein besteht aus:

  - aktiven Mitgliedern.

            Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und

            sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.

  - passiven Mitgliedern.

           Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge

           im Vordergrund. Sie dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.

  - Ehrenmitgliedern

         Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom

          Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

  - Juristischen Personen

 

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

             - Austritt,

             - Ausschluss aus dem Verein

             - Tod

             - bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

Der Austritt aus dem Verein kann schriftlich per Einschreiben zum 30.06. und zum 31.12. mit einer

Frist von 6 Wochen erfolgen. Es gilt der Poststempel.

Bei der schriftlichen Austrittserklärung sind die speziellen Vorschriften der einzelnen

Fachverbände zu beachten.

Ein Ausschluss kann erfolgen

            - wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt

            - bei grobem oder wiederholten Verstoßes gegen die Satzung oder Ordnungen des

              Vereins

            - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben

              unsportlichen Verhaltens

            - wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu

              schädigen versucht

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes, des

Vorstandes,der Abteilungsvorstände oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger

Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

           a) Verweis

           b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes durch den geschäftsführenden

Vorstand.

Dem Betroffenen soll eine vorherige Anhörung ermöglicht werden. Er wird dem betroffenen Mitglied

schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss

besteht das Recht des Widerspruchs.

Dieser ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen.

Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.

Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftshalbjahres.

Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem -

ehemaligen - Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

 

§ 6 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge.

Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge

und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Über Höhe und Fälligkeit der abteilungsinternen Beiträge entscheidet der erweiterte Vorstand.

Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende

Kosten in Rechnung zu stellen.

Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das

Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem

Eingang gemäß § 288 Absatz 1GB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB

zu verzinsen.

Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

Ehrenmitglieder sind vom Hauptvereinsbeitrag befreit.

Bei Vereinsaustritt ist der Beitrag für das angebrochene Halbjahr zu zahlen.

Näheres (Höhe, Umlage, Sonderbeiträge) regelt die Beitragsordnung.

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit: 

 

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bei der Wahl

    des Jugendvorsitzenden steht das Stimmrecht den jugendlichen Mitgliedern des Vereins vom 

    vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres

4. Zur Wahl können nur anwesende Personen vorgeschlagen werden. Desweiteren können

    auch abwesende Personen sich zur Wahl stellen, wenn:

              a. eine schriftliche Interessenbekundung vorliegt  

              b. bei einer Wahl diese auch angenommen wird

5. Nur die Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen nicht länger als 12 Monate im Verzug sind,

    sowie Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.

 

§ 8 Sonstige Pflichten der Mitglieder

 

Jeder Anschriftenwechsel ist von dem Mitglied sofort der Geschäftsstelle mitzuteilen. Im Falle einer Einzugsermächtigung ist auch ein Wechsel der Bankverbindung sofort der Geschäftsstelle mitzuteilen.

Durch Säumnis entstehende Kosten werden dem Mitglied in voller Höhe in Rechnung gestellt.

 

§ 9 Vereinsorgane Organe des Vereins sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Gesamtvorstand, bestehend aus:

         a) dem Vorstand

         b) den erweiterten Vorstand

 

3. Der Vorstand, bestehend aus:

          a) dem 1. Vorsitzenden

          b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

          c) dem 1. Geschäftsführer

          d) dem Schatzmeister 5

          e) dem Spielausschussobmann

          f) dem Jugendobmann

          g) dem Altenratsobmann

 

4. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

          a) Dem Vorstand

          b) Dem 2. Geschäftsführer

          c) Dem 2.Kassierer

          d) Dem Jugendgeschäftsführer und Kassierer

          e) Dem Altenratsbeisitzer

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr

einzuberufen. Sie soll in der Regel im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung oder per E-

Mail mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit

der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Mit der Einberufung

der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich gestellt werden.

Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 14 Tage

vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet

eingegangene

Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes oder

einem seinem Stellvertreter geleitet und durch einen Protokollführer schriftlich fixiert.

Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten

zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

          a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

          b. Entlastung des Vorstandes

          c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

          d. Festsetzung der Grundbeiträge und der Umlagen

          e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge

          f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

          g. Ernennung von Ehrenvorsitzenden.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig.

1. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Es werden nur Ja und Nein Stimmen gewertet. 

 

Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen

beschlossen werden. Änderungen des Vereinszweckes dürfen nur mit 100-prozentiger Zustimmung erfolgen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt wird.

Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Gesamtvorstandes sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom

Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokollierung der Abteilungssitzungen ist in der Abteilungsordnung geregelt.

 

§ 11 Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus: -

 

          - dem Vorsitzenden sowie

          - dem 1. Kassierer

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Die Beschlussfassung wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei

Rechtsgeschäften über 1000 € die Zustimmung des Gesamtvorstandes einholen muss.

 

Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

 

Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden jeweils auf 2 Jahre gewählt, der Stellvertreter jedoch

um 1 Jahr versetzt gegenüber der Wahl des Vorsitzenden. Die restlichen Mitglieder des Vorstandes

und – soweit wählbar – die Mitglieder des Gesamtvorstandes, werden auf 2 Jahre gewählt.

 

Die Amtszeit beginnt in den ungeraden Kalenderjahren für den Vorsitzenden, den 1. Geschäftsführer

sowie Kassierer und in den geraden Kalenderjahren für den Stellvertreter sowie alle anderen Vorstandsmitglieder.

 

Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der erweiterte Vorstand einen

Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites

Amt ausüben.

 

Die Abteilungsvorstände werden entsprechend der Abteilungsordnung gewählt.

 

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig,

die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene

Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind zu allen Sitzungen des Vereins und seiner Abteilungen

einzuladen.

 

Der Vorstand setzt nach Bedarf und nach Abstimmung mit dem Gesamtvorstand einen

Geschäftsführer ein und beruft diesen ab. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich und unterliegt dessen Weisungen. Der Geschäftsführer des Vereins nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes sowie an allein sonstigen Sitzungen des

Vereins und seiner Abteilungen teil.

 

Die Mitglieder des Vorstandes ( gem. § 13 ) nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen

einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a

EStG ausgeübt werden.

Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen

der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

Die Zahlung der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 € im Geschäftsjahr)

muss gem. § 3 Nr. 26a EStG und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erfolgen.

 

Für den Erhalt von Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 26a EStG ist zwischen Britannia und dem Begünstigten ein Vertrag zu schließen, welcher

 

          a. die Erklärung enthält, dass nicht in mehreren Vereinen dieser Betrag in Anspruch

              genommen wird

          b. sich der Begünstigte an die Anforderungen aus dem § 3 Nr. 26 a EStG hält

          c. sowie der Tatsache, dass er aufgrund eines Auftrages (Wahl) für Britannia handelt

 

Hierunter fallen ausschließlich gemeinnützige Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft für den IDEELEN Bereich einschließlich ihrer Zweckbetriebe.

 

Die Aufwandsentschädigung kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten erfolgen.

Danach entfallen die Entschädigungsansprüche.

 

Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

 

              - Beitragsordnung

              - Geschäftsordnung

              - evtl. weitere

 

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 12  Abteilungen

Durch Beschluss des erweiterten Vorstandes können Abteilungen gebildet oder aufgelöst werden.

Näheres regelt die Abteilungsordnung.

 

§ 13 Vereinsjugend

 

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zum Eintritt in die Senioren.

Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.

 

Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet

über die Verwendung der Jugend zufließenden Mittel.

 

Organe der Vereinsjugend sind

          - der Jugendvorstand und

          - die Jugendversammlung

 

Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 14 Kassenprüfung  

 

1.Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, ein Steuerbüro mit der Kassenprüfung zu beauftragen.( interne und externe Revision)

 

2. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese werden für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die

Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Des weiteren wird ein Ersatzkassenprüfer ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

3. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden Kassenprüfer im geraden- und

der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird.

 

§ 15 Haftung

 

1.  Jedes Mitglied haftet für die durch sein Satzungs- oder ordnungswidriges Verhalten, Handeln oder Unterlassen dem Verein erwachsende Schäden bzw. Nachteile.

 

2.  Der Verein haftet nicht für die den Mitgliedern aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden oder Sachverluste. Forderungen aus Versicherungen, die mit dem Verein bestehen, werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

3. Jedes Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass es bei Fahrten, die dem Vereinszweck dienen, insbesondere bei Fahrten zu Wettkampfveranstaltungen, auf eigene

Gefahr und Risiko in einem Kraftfahrzeug mitgenommen wird. Forderungen gegen

Versicherungen und Nichtmitglieder werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Jedes Mitglied welches mitfährt, verzichtet ausdrücklich für sich und die ihm gegenüber

unterhaltsberechtigten Personen,

den Verein oder ein Mitglied wegen irgendwelcher, auch fahrlässig herbeigeführter Unfallschäden in Anspruch zu nehmen, soweit diese Personen

nicht durch eine Versicherung gedeckt sind oder die Ansprüche die Versicherungssumme übersteigen.

 

4. Wird eine Aufwandsentschädigung gem. § 13a an Begünstigte ausgezahlt und sind die entsprechenden Anforderungen für den Erhalt dieser Entschädigung nicht erfüllt, so haftet der

in diesem Fall Begünstigte bei entsprechenden Nachzahlungen seitens der Behörden mit

seinem Privatvermögen. Hier ist grundsätzlich von Vorsatz auszugehen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins /Vermögen

 

Überschüsse aus Britannia- Veranstaltungen gehören zum Vermögen.

Unterdeckungen in der Abteilung müssen von den Abteilungen getragen und bis zum Jahresende beglichen werden.

 

Bei der Auflösung einer Abteilung fällt das Vermögen hieraus an Britannia.

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass ¾ der abgegebenen Stimmen zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden

Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks, fällt das

nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Solinger Sportbund zur Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein,

fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es

ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an Stadt Solingen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur

Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

§ 17 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und

sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

 

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf

          a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

          b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

          c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten

              Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

          d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig

               war.

 

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es

    untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen

    Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten

    zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben       genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 18 Gültigkeit der Satzung

 

         1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.03.2013 beschlossen.

         2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

         3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.